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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zur Verwendung gegenüber Kaufleuten der JDS-Tortechnik,
Dirk Jost, Denny Seibel GbR

1.
Geltung der Bedingungen
1.1.
Die Lieferrungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich
Aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen
Geschäftsbedingungen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
1.2.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie der
Auftragnehmer schriftlich bestätigt.

2.
Angebot und Vertragsabschluss
2.1.
Angebote des Auftragnehmers sind Freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
Schriftlicher oder Fernschriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers. Gleiches gilt für
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.2.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur
Verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
3.
Aufträge und Preise
3.1.
Soweit nicht anders angegeben hält sich der Auftragnehmer an seinem Angebot
enthaltenen Preise 30 Tage ab Datum Angebot gebunden. Maßnehmend ist der in der
Auftragsbestätigung genannte Preis zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer. Transport, Montage, oder Verpackung werden, sofern nicht im Preis
ausdrücklich enthalten, gesondert berechnet. Eine Nachberechtigung bei Überstunden,
Arbeiten zur Nacht oder an Sonn- und Feiertagen bleibt vorbehalten. Versandkosten und
Transportkosten sind im Preis nicht enthalten.
Für Fehler, die sich aus dem vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen ergeben, wird
Nicht gehaftet. Geringe Abweichungen in Farbtönen sind zulässig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt an den Arbeiten ein Firmenlogo oder Kennzeichen
Anzubringen. Er ist auch berechtigt, seine Werke zu Fotografieren und die Fotografien
Zur Werbung zu verwenden.
4.
Liefer und Leistungszeit
4.1.
Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
oder aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnung, auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers eintreten, hat der
Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer die Lieferung/Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
Des noch zu erfüllenden Teils ganz oder Teilweise vom Vertrag zurückzutreten .
4.2.
Dauert die Behinderung länger als drei Monate ist der Auftragsgeber nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Bei einer Lieferzeitverlängerung oder einem Rücktritt kann der
Auftraggeber keinen Schadensersatz geltend machen, sofern der Auftragnehmer den
Auftraggeber unverzüglich über die vorgenannten Umstände informiert hat.
4.3.
Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder
Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug
betroffenen Lieferung und Leistung. Darüberhinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers.
4.4.
Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt.
5.
Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des
Verkäufers verlassen hat.
6.
Gewährleistung
6.1.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Produckte frei von Fabrikations-oder
Materialmängel sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile der
Produckte zwei Jahre, für elektronische Teile 90 Tage.
6.2
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung. Werden Betriebs- und
Wartungsanweisungen des Auftragsnehmers nicht befolgt, Änderungen an den
Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet,
die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung.
6.3.
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich spätestens jedoch
Innerhalb einer Woche nach Erhalt des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel,
die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind
dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
6.4.
Im Falle der Mitteilung des Auftraggebers, dass Produkte nicht der Gewährleistung
entsprechen, verlangt der Auftragnehmer nach seiner Wahl dass
-das schadhafte Teil/Gerät zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an den
Auftragnehmer geschickt wird
-der Auftraggeber das schadhafte Teil/Gerät bereithält und ein Servicetechniker des
Auftragnehmers den Auftraggeber aufsucht, um eine Reparatur vorzunehmen.
Falls der Auftraggeber verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm
Bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Auftragnehmer diesem Verlangen
Entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden,
während Arbeitszeit und Reisekosten zu den üblichen Stundensätzen des
Auftragnehmers zu zahlen sind.
6.5.
Schlägt eine Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach
Seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
Verlangen.
6.6.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6.7.
Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem Auftraggeber zu
und sind nicht übertragbar.
7.
Eigentumsvorbehalt
7.1.
Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen
Stets für den Auftragnehmer als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt
Das Mit-/Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, ist vereinbart, dass das Mit-
/Eigentum des Auftragnehmers an der einheitlichen Sache wertanteilmaßig auf den
Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das Mit-/Eigentum des
Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Auftragnehmer Mit-/Eigentum zusteht
Wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.2.
Der Auftraggeber ist berechtigt, Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Warenkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware
entstandenen Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem
Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber
widerruflich die an den Auftragnehmer abgetretene Forderung für dessen Rechnung im
eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden,
wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht Ordnungsgemäß
nachkommt.
7.3.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des
Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
7.4.
Bei Vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist
Der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen oder ggfls. Die
Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In
Der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragsnehmer
Liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
8.
Zahlung
8.1.
Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers 14 Tage
nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber ist berechtigt, trotz
anderslaufender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der
Auftragnehmer berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
8.2.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag
verfügen kann. Eine Scheckzahlung gilt als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
8.3.
Gerät der Auftraggeber in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem
Verzugszeitpunkt Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen.
8.4.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
9.
Montage und Konstruktion
9.1.
Der Auftraggeber verpflichtet sich ein ungehindertes Arbeiten zu ermöglichen und
notwendige Geräte, Gerüste, Anschlüsse für Strom und Wasser unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
9.2.
Bauseits bedingte Vorbereitungsarbeiten führt der Auftragnehmer in Eigenregie
durch. Sie werden nach üblichen Stundensätzen berechnet.
9.3.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Konstruktionsänderungen vorzunehmen.
Er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten
Produkten vorzunehmen.
10.
Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter
Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter
Handlung sind gegen den Auftragnehmer und seine Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt.
11.
Anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
Auftragnehmer und Auftraggeber gilt deutsches Recht.
12.
Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
13.
Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gilt der Firmensitz des Auftragnehmers.
Dieser ist auch, soweit zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand.